Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst entscheiden, ob er fotografiert werden möchte und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. Dennoch gibt es einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, u.a. bei nachfolgenden Begebenheiten:
Ausnahmen laut § 23 KunstUrhG:
Öffentlichen Menschenansammlungen wie z.B. Konzerte & SportveranstaltungenWer an öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, Mitgliederversammlungen, Kulturveranstaltungen usw. teilnimmt, muss damit rechnen, abgebildet zu werden und muss dies in gewissen Grenzen auch akzeptieren. Hier geht es um das Geschehen und nicht um die Person an sich. Es darf jedoch nicht ein einzelner Teilnehmer aus der Anonymität der Masse herausgestellt werden.
Bei Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheintDiese Ausnahme greift, wenn das Hauptmotiv der Aufnahme die Landschaft bzw. allgemeine Umgebung (wie in diesem Falle der Biergarten) und nicht die Darstellung der Person ist. Ob die Person „Beiwerk“ ist, lässt sich gut anhand der Frage prüfen: Kann die Person auch weggelassen werden, ohne dass sich der Gegenstand und Charakter des Bildes (also des Biergartens) verändern?
Es gibt natürlich Leute, die erfreut sind, wenn sie gut erkennbar auf einem veröffentlichten Gastronomiefoto abgebildet sind, andere wiederum stören sich daran. Die Rechtslage lässt sich sicherlich in manchen Situationen nicht eindeutig bestimmen und wir möchten auch nicht, dass Sie sich als abgebildete Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen. Im Regelfall haben wir Gesichter, welche deutlich abgebildet waren, mit Unschärfe schwer erkennbar gemacht.
Falls Sie sich an einem Foto stören, dann geben Sie uns einfach Bescheid (Name des Biergartens und nähere Beschreibung des Fotos) und wir werden Sie zeitnah als unkenntlich bearbeiten.